Verkehrsrecht
Führerschein
Abkürzung der Führerschein-Sperrfrist
Ergibt sich für das Verkehrsgericht "Grund zu der Annahme", dass "der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet" ist, dann kann dieses gemäß § 69a StGB die Sperrfrist vorzeitig aufheben.
Bereits in einer Erstberatung können wir klären, ob und wie eine Verkürzung der Sperrfrist möglich ist.
Als vorweggenommene Information für Sie beachten Sie bitte, dass
- die Sperre mindestens drei Monate angedauert haben muss, bevor das Verkehrsgericht angerufen werden kann
- die Mindestdauer der Sperrzeit bei einem Jahr liegt, wenn in den letzten drei Jahren bereits eine Sperre angeordnet wurde
- erst nach einer positiven gerichtlichen Entscheidung bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden kann.
In dem Fachbereich Verkehrsrecht können Sie sich in unserer Kanzlei in München an Rechtsanwältin Kroner oder an Rechtsanwalt Gerhard Strobl wenden.
Führerschein auf Probe
Die Autofahrer-Karriere endet leider sehr schnell, wenn Sie in den ersten 2 Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis, also in der Probezeit, wegen schwerwiegender straßenverkehrsrechtlicher Delikte verurteilt werden – unter Umständen sogar, wenn Ihnen nur eine Ordnungswidrigkeit zur Last liegt. Überhöhte Geschwindigkeit, ein Rotlichtverstoß oder ein Fehler beim Überholen, und das war´s? Nicht ganz!
Als Ihre Anwälte könne wir im Straf- oder Bußgeldverfahren darauf hinwirken, dass das Verfahren - unter Umständen gegen Geldauflage - eingestellt wird. In Bußgeldverfahren kann für eine Reduzierung der Geldbuße gekämpft werden.
In dem Fachbereich Verkehrsrecht können Sie sich in unserer Kanzlei in München an Rechtsanwältin Kroner oder an Rechtsanwalt Gerhard Strobl wenden.
Führerschein und Fahrrad
Auch wer alkoholisiert mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, kann sich strafbar machen. Für den Radfahrer kann das überraschende, aber sehr schwerwiegende Folgen haben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nämlich auch die Erlaubnis zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge entziehen. Sie haben richtig gelesen.
Weitere Rechtsberatung auch bei kafkaesker Sachlage erhalten Sie in unserer spezialisierten Kanzlei durch Rechtsanwalt Gerhard Strobl. Bitte nehmen Sie Briefe der Fahrerlaubnisbehörde auch bei dem Entzug der Erlaubnis zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge ernst, und vereinbaren einen Beratungstermin.
Sie erreichen Rechtsanwalt Strobl telefonisch unter der Durchwahl 089 / 649 448 22.
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