








Die Frage der Renovierungspflicht des Mieters ist eine der komplexesten auf dem Gebiet des Mietrechts. Immer wieder neue Urteile schränken die Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen, zwar erheblich ein. Gleichwohl ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Mieter nun gar nicht mehr renovieren müsse.
Ist im Mietvertrag nichts zur Renovierungspflicht geregelt, trifft die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen laut Gesetz den Vermieter. Ob diese Pflicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurde, ist jeweils im Einzelfall anhand des Mietvertrages und sämtlicher Zusatzvereinbarungen zu prüfen.
Unter Schönheitsreparaturen versteht man nur solche Renovierungsarbeiten, wie sie durch die normale Abnutzung der Wohnung während der Mietzeit notwendig werden. Hierzu zählen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände, das Streichen oder Lackieren von Heizkörpern und Heizungsrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie das Ausbessern von (Dübel-) Löchern in den Wänden oder Fliesen.
Als unwirksam anzusehen sind im Rahmen eines Formularmietvertrages starre Fristenklauseln, die den Mieter zur Renovierung in bestimmten Zeitintervallen verpflichten, ohne dass Abweichungen von den genannten Fristen möglich sind. Auch formularmäßig vereinbarte Quotenklauseln oder Abgeltungsklauseln sind unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam.
Unter Umständen steht dem Mieter ein Anspruch auf Erstattung von Renovierungskosten gegen den Vermieter zu, wenn er die Renovierung durchgeführt hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war.
Rechtsanwältin Kroner ist Ansprechpartnerin in allen Fragen zu Schönheitsreparaturen und Renovierungspflicht.
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