








Die häufigsten Wohnungsmängel sind Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, Lärm, Ausfall oder Defekt technischer Geräte wie Aufzug, Heizung, Warmwasserboiler und Undichtigkeit von Fenstern oder Hausdach. Treten während der Mietzeit Mängel auf, muss der Mieter den Vermieter sofort benachrichtigen. Der Vermieter ist zur Mangelbeseitigung verpflichtet.
Befindet sich die Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Um wie viel Prozent der Mieter die Miete kürzen darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Gerne beraten wir Sie hierzu anhand des konkreten Sachverhalts.
Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, kann der Mieter ihn auch auf Vornahme der Mängelbeseitigung verklagen oder den Mangel selbst beseitigen lassen.
Kommt es infolge der Mängel zu Schäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters, kann dieser unter Umständen Schadensersatz fordern. Wird die Wohnung infolge des Mangels praktisch unbewohnbar oder drohen Gesundheitsgefahren, kann der Mieter fristlos kündigen.
Umgekehrt können auch dem Vermieter Schadenersatzansprüche gegen den Mieter zustehen, wenn dieser den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt und dadurch weitere Schäden oder höhere Kosten entstehen.
Rechtsanwältin Kroner ist Ansprechpartnerin in allen Fragen zur Mietminderung.
Sie erreichen Rechtsanwältin Kroner telefonisch unter der Durchwahl 089 / 649 448 10.
