








Der Vermieter kann dem Mieter nicht ohne Weiteres eine Kündigung aussprechen. Die Umstände, die eine Kündigung von Wohnraum erlauben, sind gesetzlich klar geregelt. Die Kündigung des Vermieters ist grundsätzlich nur wirksam, wenn sie eine ausreichende Begründung enthält. Der häufigste Kündigungsgrund ist Eigenbedarf. Doch sind an eine wirksame Kündigung verschiedene Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen wir gerne für Sie prüfen.
Kündigungsfristen sind für Vermieter und Mieter unterschiedlich geregelt.
Zulässig ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats. Für den Vermieter verlängert sich diese Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren Mietzeit um jeweils drei Monate.
Die kurze dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter gilt auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden längeren Kündigungsfristen auch für Mieter formularmäßig vereinbart worden waren.
Wir unterstützen Sie sowohl bei der Formulierung Ihrer Kündigung als auch bei der Abwehr einer Kündigung. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch vor Gericht, wenn sich der Kündigung ein Räumungsprozess anschließt.
Rechtsanwältin Kroner ist Ansprechpartnerin in allen Fragen zu Kündigung und Kündigungsfristen.
Sie erreichen Rechtsanwältin Kroner telefonisch unter der Durchwahl 089 / 649 448 10.
