








Sowohl am Anfang als auch am Ende eines Mietverhältnisses entstehen oftmals Probleme zwischen Mieter und Vermieter, die die Mietkaution betreffen.
Der Vermieter kann eine Kaution nur dann verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Diese darf bei der Wohnraummiete die dreifache Nettomiete nicht übersteigen. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionszahlung in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen.
Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die angefallenen Zinsen erhöhen die geleistete Mietkaution und stehen am Ende des Mietverhältnisses dem Mieter zu.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, über die Mietkaution abzurechnen. Macht er gegen den Mieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend, so muss er eine geordnete Aufstellung seiner Ansprüche unter Angabe von Grund und Höhe vorlegen. Zur Vornahme der Abrechnung hat der Vermieter bis zu 6 Monaten Zeit. Wird bis dahin keine Kautionsabrechnung erstellt und die Kaution nicht ausbezahlt, kann der Mieter die Abrechnung bzw. die Rückzahlung der Kaution einklagen.
Rechtsanwältin Kroner ist Ansprechpartnerin in allen Fragen zur Mietkaution und Kautionsabrechnung.
Sie erreichen Rechtsanwältin Kroner telefonisch unter der Durchwahl 089 / 649 448 10.
