








Die Betriebskostenabrechnung, betitelt auch als „Zweite Miete“, verdient diesen Namen meist zu Recht. Jährlich finden die Mieter die unliebsamen Abrechnungen im Briefkasten, die kontinuierlich steigen und selten von den geleisteten Vorauszahlungen gedeckt sind.
Der Mieter hat bis zu 30 Tagen Zeit, die Abrechnung zu prüfen und Einwendungen gegen diese zu erheben. Die Abrechnungen sind jedoch meist kompliziert gestaltet und für Laien kaum nachvollziehbar, so dass oftmals fachkundige Hilfe bei der Überprüfung der Abrechnung in Anspruch genommen werden muss.
Zunächst gilt es zu überprüfen, ob die Abrechnung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 12-Monats-Frist nach Ende des Abrechnungszeitraums an den Mieter übersandt wurde und somit überhaupt noch eine Nachzahlungsverpflichtung besteht, ob der Abrechnungszeitraum angegeben und der Verteilerschlüssel offen gelegt ist.
Schließlich sind Heizkosten, Warmwasserkosten und sonstige Nebenkosten wie Grundsteuer, Hausmeister, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Hausreinigung, Müllabfuhr, Versicherungen etc. auf Umlagefähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Richtigkeit zu untersuchen. Laut Betriebskostenverordnung gibt es 17 verschiedene Betriebskostenarten, die der Vermieter allerdings nur dann auf die Mieter umlegen kann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Rechtsanwältin Kroner ist Ansprechpartnerin in allen Fragen rund um Betriebskostenabrechnungen.
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