








Treten nach Abschluss des Kaufvertrages Probleme auf bekommen Sie mit uns nachdrückliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Im Rahmen einer ersten Beratung bieten wir Ihnen an, die Sachlage zu erörtern. Sie benennen Ihre Ziele, wir sorgen für die rechtliche Klarheit.
Die allgemeine Rechtslage zur Sachmängelgewährleistung stimmt sicherlich mit Ihrem Allgemeinwissen überein:
Ist die Kaufsache, ist die Leistung aufgrund eines Mangels nicht wie vereinbart, dann werden Sie durch gesetzliche Gewährleistungsrechte geschützt.
Wie es dann weitergeht ist gesetzlich leider etwas komplizierter. Zunächst hat der Käufer einen quasi übergeordneten und abgestuften Nachbesserungsanspruch. Er kann Mangelbeseitigung, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer wiederum tatsächlich das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Die Kosten hierfür muss der Verkäufer tragen. Er kann die gewählte Form der Nacherfüllung aber verweigern, wenn diese für ihn unzumutbar ist.
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Auch Schadensersatzansprüche und ein Ersatzanspruch für vergebliche Aufwendungen sind gesetzlich vorgesehen.
Voraussetzung für einen Rücktritt des Käufers ist ein erheblicher Mangel. Bei der Prüfung ob diese Erheblichkeit vorliegt wird eine verhältnismäßige Betrachtung der Kosten der Mangelbeseitigung zum Kaufpreis bzw. Wert der Sache angestellt.
Wissenswert ist, dass Verkäufer gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung für neue Verkaufsgüter nicht ausschließen können (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs): § 309 BGB.
Beachtlich ist, dass den Verkäufern die öffentliche Äußerung des jeweiligen Herstellers – z.B. in der Werbung - über eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zugerechnet wird (vgl. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Wie so oft gibt es aber auch Ausnahmen davon.
Leider aber besteht nach Abschluss eines Kaufvertrages kein generelles Umtauschrecht. Man kann also die Ware nicht einfach so umtauschen, weil sie nicht gefällt o.ä.. Sicherlich räumen viele Händler dem Kunden freiwillig ein Umtauschrecht ein. Dies erfolgt meistens über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine gesonderte Bekanntmachung: „Umtausch nur innerhalb von 14 Tagen und nur bei Vorlage des Kassenbons“ o.ä.. Dieses Umtauschrecht ist eine freiwillige Serviceleistung des Verkäufers. Er muss sich, wenn er dies dem Käufer verspricht, dann auch daran halten. Allerdings kann der Verkäufer vereinbaren, dass der Käufer im Falle eines Umtausches nicht sein Bargeld zurück erhält, sondern „nur“ einen Warengutschein. So etwas ist im Regelfall zulässig. Im Regelfall, da bei „Haustürgeschäften“ (Vertreterbesuch) oder „Fernabsatzverträgen“ (Bestellungen per Telefon, via E-Mail, im Internet etc.) wieder etwas anderes gilt. Denn dann hat der Käufer ein gesetzliches vierzehntägiges Widerrufsrecht.
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