Familienrecht

SORGERECHT

Während der Ehe üben die Eltern das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus. Nach der Trennung oder Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, wenn kein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellt. Vom Grundprinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge wird nur abgewichen, wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt oder diese dem Kindeswohl am besten entspricht. Streitigkeiten zwischen den Eltern um Alltagsprobleme reichen hierfür jedoch nicht aus. Wenn sich Eltern nur in bestimmten Teilbereichen, beispielsweise bei Fragen der Ausbildung, der medizinischen Versorgung oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht einigen können, kann auch nur ein Teil der elterlichen Sorge übertragen werden.

Ist eine Entscheidung eilbedürftig und können sich die Eltern nicht einigen, ist unter Umständen eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zu beantragen.

Auf wen die elterliche Sorge übertragen wird, richtet sich nach dem Kontinuitätsprinzip, also danach, wer in der Vergangenheit das Kind hauptsächlich betreut hat, dem Förderungsgrundsatz, den Bindungen des Kindes an seine Eltern, Geschwisterbindungen und nach dem Kindeswillen.

Lassen Sie sich beraten, ob im konkreten Fall die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge sinnvoll ist.

Rechtsanwältin Kroner ist Ansprechpartnerin in allen Fragen zum Sorgerecht.

Sie erreichen Rechtsanwältin Kroner telefonisch unter der Durchwahl 089 / 649 448 10.

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