ARBEITSRECHT

BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

Dem Betriebsrat stehen nach dem BetrVG weit reichende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu, welche von Informationsrechten bis hin zur notwendigen Zustimmung des Betriebsrats reichen. Dies gilt insbesondere bei sozialen und personellen Angelegenheiten, aber auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Eine wichtige Form der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Je nach Lage des Falls kann der Betriebsrat einen Abschluss erzwingen. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und verbindlich für die Mitarbeiter des Betriebs. Betriebsänderungen können zu einem Interessenausgleich und einem erzwingbaren Sozialplan führen.

Betriebsrat und Arbeitgeber sollten über die Rechte des Betriebsrats nach dem BetrVG Bescheid wissen, um sachgerecht agieren zu können.

Rechtsanwalt Andreas Reicheneder ist Ansprechpartner in allen arbeitsrechtlichen Fragen und für Sie unter der Durchwahl 089 / 649 448 15 erreichbar.

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