








Nach § 106 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Hier kommt es entscheidend auf die Formulierungen an, weil die übliche Zeugnissprache sich nicht mit den aus der Schulzeit bekannten Formulierungen deckt. Da Arbeitszeugnisse bei späteren Bewerbungen eine nicht unbedeutende Rolle spielen, empfiehlt es sich, das Zeugnis gründlich auf „Bewertungen zwischen den Zeilen“ durchzusehen. Bei der Zeugnisprüfung und –formulierung sollten Sie professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.
Rechtsanwalt Andreas Reicheneder ist Ansprechpartner in allen arbeitsrechtlichen Fragen und für Sie unter der Durchwahl 089 / 649 448 15 erreichbar.
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