








Prozesskostenhilfe befreit den Antragssteller von der Zahlung von Gerichtskosten bzw. gewährt Teilzahlungen bis höchstens 48 Monatsraten und berechtigt den eigenen beigeordneten Rechtsanwalt zur Abrechnung direkt mit der Staatskasse.
Jeder Bürger kann Prozesskostenhilfe bekommen, wenn z.B. das Einkommen durch Unterhaltszahlungen oder Mietzahlungen und Heizungskosten, Steuern und Vorsorgeaufwendungen stark schrumpft.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt in § 114 Abs.1 Satz 1: Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Gericht prüft auf Antrag Ihre Berechtigung. Wir stellen für Sie den Antrag und begründen diesen.
Vor allem, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen und in Verfahren vor dem Landgericht, erfolgt die Beiordnung meist problemlos. Ob in den übrigen Fällen eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, muss manchmal dem Gericht erst deutlich dargestellt werden. Der Erfolg der beabsichtigten Klage darf nicht völlig ausgeschlossen erscheinen.
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